Berufsordnung

Werbung durch die Architektenschaft

Grundsatz


Werbung ist erlaubt. Sie ist Teil der Berufsausübung. Ein Werbeverbot gibt es seit geraumer Zeit nicht mehr.
Allerdings sind gewisse Grenzen bei der Werbung zu beachten, da Architektinnen und Architekten als treuhändisch beauftragte Personen eine dementsprechend hohe Verantwortung tragen. Dies muss sich auch in einem standesgemäßen Außenauftritt widerspiegeln. Die Anforderungen ergeben sich insb. aus Ziff. 5.2 sowie 5.3 der Berufsordnung:

  • Die Werbung muss in Form und Inhalt sachlich gestaltet sein und soll zur Information über die berufliche Leistung der Architektin oder des Architekten dienen.
  • Die Werbung darf nicht irreführend gestaltet sein. Aussagen zu den Leistungen müssen richtig und mit Tatsachen nachprüfbar sein. Berufsbezeichnungen sind korrekt anzugeben.
  • Fremdfinanzierte Werbemaßnahmen sowie die Werbung für oder im Zusammenhang mit bestimmten Produkten sind untersagt, da andernfalls die Unabhängigkeit des Architekten oder der Architektin beeinträchtigt sein kann.
  • Negativ vergleichende oder reißerische Werbung verbietet nicht nur das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch das in der Berufsordnung verankerte Gebot der Kollegialität.
  • Es darf nicht mit Honoraren geworben werden, die unangemessen sind.
  • Zusammenfassend gilt, dass auch bei Werbemaßnahmen alles zu unterlassen ist, was geeignet ist, das Ansehen des Berufstandes zu schädigen.

Hinweise zu einzelnen Werbeformen

  • Büroschilder und Visitenkarten
    Zu beachten ist, dass Berufsbezeichnungen korrekt angegeben werden müssen. Die Leistungen sind sachlich korrekt zu bewerben, sodass keine falschen Erwartungen bei den Werbungsadressaten entstehen können. Die Benennung von dauerhaften Kooperationspartnern ist erlaubt, wenn die Zusammenarbeit unmissverständlich dargestellt ist und die eigene Unabhängigkeit gewahrt bleibt.

  • Werbung und Selbstdarstellung in Print- und Online-Medien
    Die Werbung kann in Print-Medien (z.B. Zeitungen, Flyern, Werbe-Broschüren) als auch im Internet erfolgen.

    Auch hier gilt als oberste Prämisse die Einhaltung der Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Es darf insbesondere nur mit richtigen Berufsbezeichnungen sowie mit tatsächlich vorhandenen Fachkenntnissen und Leistungen geworben werden. Reißerische Werbung und negative Vergleiche, wie z.B. die Aussage „Nur mit uns können sie qualitätsvoll bauen“ sind genauso inakzeptabel wie kommerzielle Fremdwerbung.

    Bei Werbung im Internet sind daher Verlinkungen, Einblendbanner sowie Werbeframes mit Bezug zu kommerziellen Dritten zu unterlassen. Ein Impressum mit Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz darf bei eigenen Internetseiten nicht vergessen werden.

    Bei Anzeigen im Zusammenhang mit Fertigstellungen und Sonder-veröffentlichungen ist ganz besonders auf Professionalität und Unabhängigkeit der Werbeanzeige zu achten. Dies gilt vor allem bei „redaktionellen Beiträgen“. Die Werbeanzeigen sind komplett selbst zu finanzieren. Subjektive Urteile über ein bestimmtes Bauprodukt sind nicht erlaubt.

    Die Verteilung von Flyern und Broschüren kann auch an potenzielle Kunden erfolgen.

  • Werbemaßnahmen auf Fahrzeugen
    Werbung auf Fahrzeugen ist gestattet, wenn die oben genannten Grundsätze gewahrt sind. Solange die Unabhängigkeit gewahrt bleibt, ist grundsätzlich auch das Bekleben eines fremden Fahrzeuges mit Werbung als Gegenleistung zum Sponsoring des Fahrzeuges zulässig.

  • Messeauftritte
    Die Teilnahme an Messen ist den Architektinnen und Architekten zur Präsentation ihrer Leistungen ebenfalls erlaubt. Die Unabhängigkeit bei Messeauftritten ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Messeauftritt aus eigener Kasse bezahlt wird und keine Beeinflussung durch Dritte (wie z.B. mit Sponsoring, Einladungen) erfolgt. Architektinnen und Architekten dürfen sich in keiner Weise im Zusammenhang mit einer Produktwerbung oder möglichen Auftraggebern präsentieren.