Die erfolgten Anpassungen betreffen insbesondere die Einordnung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Stoffpreisgleitklauseln. Die Auffassung der Bayerischen Architektenkammer, dass Architektenleistungen in diesem Kontext nicht alle zu den Grundleistungen in der Objektplanung Gebäude zählen, erhält Unterstützung aus der einschlägigen Kommentarliteratur.
- Die aktualisierte Fassung des Merkblatts sowie weitere Hinweise für Planungsbüros bezüglich der deutlichen Preissteigerungen bei Baumaterialien finden Sie hier auf der Website der Bundesarchitektenkammer (BAK).
Das BMWSB hat am 06.12.2022 mitgeteilt, dass der Erlass zu den Sonderregelungen zur Stoffpreisgleitklausel aufgrund der Materialpreissteigerungen um ein halbes Jahr bis zum 30.06.2023 verlängert wurde (s. oben Link "Weitere Hinweise...", dort "Aktueller Hinweis" und "Erlasslage Bundesebene").